Codex conducio
- Führen eines Zwölfgöttergefälligen Lebens
- Förderung des Zwölfgötterkultes
- Befolgung der Magischen Gesetze und der Gildenregularien
- Magier mit festem Wohnsitz haben dem Landesherrn mit Rat und Tat zur Seite zu stehen
- Gehorsam gegenüber Geweihten
- Gehorsam gegenüber höhergestellten Gildenmitglieder
- Abkehr von der Verwendung dämonischer Anrufungen und Beschwörungen aller Art
- Bezahlen des Gildenzehnts jedoch mindestens 20 Dukaten jährlich an den Bund
- Führen eines Diariums
- Berichterstattung über die eigenen Taten und Forschungen bei der alma mater oder dem Lehrmeister
- Der Umgang mit berauschenden Mitteln hat mit grosser Zurückhaltung zu erfolgen
- Ein Mitglied leiht kein Geld und geht keine Abhängigkeiten auf diese Weise ein, Studienschulden bei der alma mater bilden die Ausnahme
- Ein Mitglied ist stehts auf die Reinheit Repräsentation der Gilde in Wort, Schrift und Auftreten bedacht
- Ein Mitglied setzt die Kraft nicht unnötig ein
- Gildeninterna sind nicht preiszugeben.
- Menschen in unverschuldeter Not ist Hilfe zu leisten, Unrecht und Gesetzlosigkeit ist zu bekämpfen wo es angetroffen wird sofern die Umstände es erlauben
- Ein Magier bettelt nicht, niemals.
- Lug und Betrug sind des Weissmagierstandes nicht angemessen
Codex Argelionis
Das Argelionsrecht fasst alle Gesetze, Erlasse und Dekrete zusammen, welche den Gebrauch der Arkanen Kraft betrifft. Für gewöhnlich werden Vergehen von Magiern welche das Argelionsrecht betreffen vor den Gildengerichten verhandelt. Weltliche Straftaten können zwar mit Hilfe von Magie begangen werden, sind damit aber damit nicht gemeint. Ein Raub ist ein Raub ob mit Messer oder Magie, genauso Diebstahl und Betrug. Die Kraft der Kunst erlaubt jedoch Weiteres, was Profanen nicht möglich ist. Folgendes fällt in den Bereich des Argelionrechts:
§ Magische Stärkung seiner selbst oder Schwächung seiner Gegner bei ehrenhaften Turnieren.
Strafe: je nach Schaden, Busse und Disliberatio
§ Der Einsatz von Einfluss- und Beherrschungsmagie bei Audienzen, Geschäftsabschlüssen, Militärischen Besprechungen.
Strafe: je nach Schaden, in der Regel aber an der Höchstmarke
§ Das arkane Erzeugen von Ängsten und Alpträumen die nach mehr als drei Monaten noch das Ziel Heimsuchen.
Strafe: je nach Schaden, Schadenersatz an das Opfer oder Busse und Disliberatio
§ Das gebrauchen von Magische Raub an unfreiwilligen Zielen
Strafe: Eine Busse von nicht weniger als 1500 Dukaten und Verabreichung von Bannstaub
§ Abfangen und entschlüsseln von Cryptographo-Depeschen
Strafe: je nach Absender und Wichtigkeit der Depesche
§ Das Erschaffen von Artefakten mit verbotenen Sprüchen
Strafe: Disliberatio
§ Das Auslösen von Verbotenen Artefaktgebunden Sprüchen.
Strafe: Je nach Spruch und Schaden
§ Das Beschwören von Dämonen
Strafe: Bei bleibenden Schäden mittelbar oder unmittelbar, vorsätzlich oder nicht, an Intelligenten Wesen ist der Feuertod ansonsten expurgico
§ Die Lästerung an Boron mittels Totes Handle und Skelettarius
Strafe: Überstellung an die Boronskirche, welche meistens eine Todesstrafe ausspricht. (Verbrennen oder lebendiges Begraben)
§ Die Opferung von Fremdblut um Blutmagie zu praktizieren. Dies schliesst Tiere mit Fell und Federn ein.
Strafe: Expurgico bei beseelten, Feuertod bei intelligenten Wesen
§ Besitz von borbaradianischem Schriftwerk
Strafe: Disvocatio
§ Sprechen von Canti in der borbaradianischen Repräsentation.
Strafe: Expurgico
§ Mitgliedschaft in Borbaradianische Zirkeln
Strafe: Feuertod
§ Lokale Beschränkungen. Das Garether Pamphlet erlaubt den Adligen lokale Gesetze zur Ausübung der Magie zu erlassen
Strafe: je nach Gesetz
[frei nach MWW S. 195]
Codex Librorum
Folgende Bücher dürfen nur von erfahrenen und verdienten Magiern des Bundes UNTER AUFSICHT von Hesinde- oder Praiosgeweihten studiert werden.
Bücher des Namenlosen:
- Die XIII Lobpreisungen des Namenlosen
Bücher der Heptasphären und Borbarads:
- Das Arcanum
- Borbarads Testament
- Codex Daemonis
- Codex Dimensionis
- Ma’zakaroth Das Daimonicon
- Metaspekulative Dämonologie
- Porta Aitherica – Tore in den Äther
Häretische Bücher:
- Chroniken von Illaris
- Offenbarungen des Nayrakis
- Philosophia Magica
- Tractatus Septelementaricum
Frevlerische Bücher
- Angst – Betrachtungen ber den menschlichen Geisteszustand bei extremen Angstbedingungen
- Arachnoides Almagest
- Buch der Leiber
- Vom Leben in seinen Natürlichen und Ueber-Natürlichen Formen
- Wege ohne Namen - Hexerei und Schwarzmagie
[Frei nach MWW Seite 195]
Codex Textilis
Neueste Fassung der Conventsregulatorien für Magi und Magae, Anhänge zum Codex Albyricus Retonniensis, Lib. VII, pag. 72ff.
Folgende Grundsätze sind bei der Wahl der Kleidung keineswegs zu verletzen.
- Der Magier muss jederzeit eindeutig und von weitem an seiner Kleidung als Zauberwirker zu erkennen sein.
- Der Stoff sollte immer nur eine Farbe haben.
- Die Kleidungsstücke sollte nur aus einer reiner Stoffart bestehen.
Das Leichte Gewand
Das Leichte Gewand, welches er zu Manipulationen des Geistes anlegt, sei von reiner Farbe, blau rot oder grün, niemals jedoch gelb oder schwarz; eine Robe von Knöchellänge aus reinem Gewirk, niemals aus zweierlei Faden, welche mit den Symbolen des Geistes, der Verständigung und der Macht in Silber bestickt ist und von einem Gürtel gleicher Farbe zusammengehalten wird.
Dazu trage man einen spitzen Hut ohne Krempe oder aber eine Kappe welche den Hörnern des Widders nachgebildet ist.
Das Grosse Gewand
Das Grosse Gewand – anzulegen bei allen Manipulationen belebter und unbelebter Materie – sei von ähnlicher Art: eine Robe in tiefem Blau, Grün oder Rot aus Seide, welche in Silber und Schwarz mit den Zeichen der Planteten, der Elemente und der Macht bestickt ist und von einem schwarzen Gürtel von zwei Fingern Breite gehalten wird.
Vermeide das Tragen von Handschuhen und verhülle das Haupthaar mit einer enganliegenden Kappe oder Haube aus Seide, welche mit den Symbolen des Geistes bestickt ist.
Das Beschwörungsgewand
Das Beschwörungsgewand sei eine einfache knielange Tunika von rein weisser, roter oder schwarzer Farbe, je nachdem ob man Elementare, Geister oder Daimonen zu rufen gedenkt. Sie soll weite Ärmel besitzen und die nötigen Bewegungen nicht hemmen. Der Gürtel hierzu (wird zweimal links herum um die Taille gewunden) sei aus Silberdurchwirktem Brokat oder von einfachem Hanf oder Lein.
Ausser jenen Stücken ist weder Kopf- noch Fuss- noch Unterkleidung zu tragen.
Das Konventionsgewand
Das Fest- und Konventionsgewand sei eine Robe aus tiefster blauer oder roter Seide, die mit den Symbolen der Macht und der Verständigung bestickt ist und über einer einfachen weissen Hose getragen wird.
An den Füssen sollen bis zum Knie geschnürte Sandalen aus dunklem Leder getragen werden. Der Gürtel sei aus schwarzem Ochsenleder. Ein Hut ist nicht erforderlich, kann jedoch getragen werden und sollte dann schwarz, weiss, blau oder rot, mit halbkugeligem Korpus und breitem Rande sein. Wahlweise sei auch ein Stirnband passender Farbe erlaubt.
Das Reisegewand
Das Reisegewand schliesslich sei einfach gehalten, eine Kutte von grauem oder weissem Leinen, welche von einer zwiefach verdrehten Kordel oder einem ledernen Gürtel gehalten wird. Dazu sind erlaubt ein Mantel aus Wolle, Leinen oder Bausch, welcher auch gefüttert sein kann (selbiges Futter kann jedoch mit den arkanen Symbolen der Bewegung, des Ursprungs, des Wegs und des Ziels bestickt)
Dazu trage der Magus ein spitzer Hut mit schmaler Krempe, sowie Stiefel, Schuhe oder auch Sandalen. Zur Winterszeit mag der Magus auch eine Hose einfacher Machart anlegen welche aus Lein oder Bausch sein muss.
Die Rüstung
Untersagt sind Rüstungen aus Metall, gehärtetem Leder, Horn oder Holz, egal an welchem Körperteil getragen.
Die Waffen
Erlaubt sind den Adepten von gesetzestreuer Gesinnung nur Klingen am Halme und am Griffe welche höchstens bis zu drei Spann Gesamtlänge, beim Ehrendegen vier Spann messen.
Schusswaffen mit Ausnahme der Torsionswaffen von unter zwei und einem halben Spann Bogenlänge sind dem Adepten nicht erlaubt zu gebrauchen.
Gemäss Codex Albyricus Fol. I Fassung von 1022 BF
[MWW S190/191]
Privilegiae
- Kostenlose Unterkunft und Verpflegung in allen Akademien des Bundes.
- Bei einem Gerichtsfall die über Bagatellvergehen hinausgehen, ist die Gilde verpflichtet den Angeklagten auszulösen und ihn vor das Gildengericht zu führen. Bei Fällen in denen eine Auslösung nicht möglich ist, ist die Gilde verpflichtet einen Verteidiger zu stellen.
- Allgemein mehr Vertrauen von den Autoritäten und der einfachen Bevölkerung. Daher werden Weissmagier oft gegenüber anderen Magiern privilegiert behandelt.
- Ev. werden von der Heimakademie Privilegien und Dispense gewährt.